Bauchgefühl reicht nicht

Woran du eine seriöse Zeitarbeitsfirma erkennst

Nach dem Spätdienst schickt dir eine Kollegin ein Video weiter. Ein Mann redet in die Kamera, keine Minute lang, ruhig, ohne Musik darunter. Er sagt, worauf du achten sollst, wenn du in die Zeitarbeit gehst. Am Ende sagt er: Komm zu uns, wir reden unverbindlich. Der Mann heißt Johannes. Er ist Fachkrankenpfleger für Anästhesie und Intensivpflege, seit über 35 Jahren in der Pflege, seit mehr als zehn Jahren in der Zeitarbeit und seit acht Jahren bei uns. Vier solche Videos gibt es, vier Ratschläge. Sie sind gut, und sie sind bezahlt, denn wir haben sie gedreht. Deshalb steht hier nicht nur, was er rät. Bei drei der vier Ratschläge steht dahinter, was du selbst nachschlagen kannst, ohne uns zu glauben: ein Verzeichnis, zwei Pflichtangaben im Vertrag, ein Tarifwerk. Beim vierten geht das nicht, und auch das sagen wir. Ein Wort vorweg, weil es im Video ständig fällt: Leasing ist das, was Pflegekräfte untereinander sagen. Im Gesetz heißt es Arbeitnehmerüberlassung, in Anzeigen Zeitarbeit. Gemeint ist immer dasselbe: Du bist bei einer Firma angestellt und arbeitest in fremden Häusern.

Erster Rat: zwei Jahre auf Station, bevor du wechselst

„Ich empfehle mindestens zwei Jahre auf einer normalen Station gearbeitet zu haben, um dann im Leasing in den Notfällen oder in Sondersituationen adäquat reagieren zu können.“ Gemeint ist die Normalstation, nicht die Intensiv. Das sagt ausgerechnet jemand, der selbst aus der Intensivpflege kommt: Es geht ihm nicht um die Spezialisierung, sondern um die Jahre davor. Eine Einweisung steht dir zu, und eine Übergabe bekommst du auch. Nur ist beides kurz, und alles andere ist gleichzeitig neu: Räume, Team, Dokumentation, Abläufe. Wenn dann auch noch die eigenen Handgriffe unsicher sind, fehlt das Einzige, was dich trägt. Zwei Jahre auf Station sind deshalb keine verlorene Zeit, sondern das, worauf du in jedem fremden Haus zurückgreifst. Wie schnell sich danach Erfahrung sammeln lässt, steht in unserem Beitrag zum Karrieresprungbrett. Das ist der eine Rat, den du nirgends nachschlagen kannst. Es gibt keine Vorschrift, die zwei Jahre verlangt, und wir tun nicht so, als gäbe es eine. Bei den anderen drei liegt das anders.

Zweiter Rat: „Frag deine Kollegen“

„Frag deine Kollegen, wie sie sich dort fühlen, was sie für Aufgaben bekommen, in welche Häuser sie gehen und wie die Firmen mit ihnen umgehen.“ Das kostet nichts und bringt mehr als jede Broschüre. Einen Fragenkatalog dafür haben wir an anderer Stelle zusammengestellt. Eine Einschränkung gehört dazu: Viele Firmen zahlen Prämien dafür, dass jemand eine Kollegin mitbringt, und die sind oft vierstellig. Das macht niemanden unglaubwürdig, aber frag ruhig direkt danach. Wer ehrlich ist, sagt es dir. Eine Frage fehlt in unserem Katalog, und sie ist die unangenehmste: Was passiert, wenn gerade kein Einsatz für dich da ist? Darauf gibt es eine gesetzliche Antwort. Findet deine Firma keinen Einsatz, bleibt sie zur Zahlung verpflichtet, und sie kann das auch nicht wegvereinbaren. So steht es in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2023 bestätigt und dabei auch das Arbeitszeitkonto einbezogen: Die Firma darf es in dieser Zeit nicht einfach abräumen. Was das für dein Konto bedeutet, steht in Teil 2 unserer Reihe zur Lohnabrechnung. Wichtig ist der Unterschied, den viele überhören. Dein Grundentgelt läuft weiter, also der Stundensatz deiner Entgeltgruppe. Was wegfällt, sind die Bestandteile, die am Einsatz hängen: Zuschläge für Nacht und Wochenende, Fahrtkosten, Verpflegungsgeld. Nach unten gilt die Lohnuntergrenze der Zeitarbeit, seit dem 1. September 2026 bei 15,33 Euro brutto je Stunde, und zwar ausdrücklich auch ohne Einsatz. Das ist der Notnagel, nicht dein Gehalt: Als examinierte Fachkraft bist du höher eingestuft, und dieser höhere Satz läuft weiter. Auf den Pflegemindestlohn von 21,03 Euro kannst du dich hier nicht berufen, denn der setzt voraus, dass du tatsächlich in einem Pflegebetrieb arbeitest.

Dritter Rat: „Achte auf dein Bauchgefühl“

„Achte auf dein Bauchgefühl. Wenn du zu einer Firma kommst, die dich nicht adäquat behandelt, die nicht auf Augenhöhe mit dir reden will, bist du falsch.“ Im Bewerbungsgespräch zeigt sich eine Firma von ihrer besten Seite. Wer dich schon dort von oben herab behandelt, wird es später nicht besser machen. Und du wirst dort anrufen: wenn der Dienstplan zwei Tage vorher umgeworfen wird, wenn die Abrechnung nicht stimmt, wenn dich ein Haus auf einen Bereich stellt, für den du nicht eingeplant warst. Nur lässt sich ein Bauchgefühl schwer verteidigen, wenn das Angebot gut klingt. Deshalb hier drei Dinge, die du zusätzlich nachschlagen kannst.

Steht die Firma im Erlaubnisverzeichnis?

Eine Firma, die Pflegekräfte anstellt und sie in fremden Häusern arbeiten lässt, braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. So steht es in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Du kannst das selbst nachsehen. Die Bundesagentur führt ein öffentliches Verzeichnis der Erlaubnisinhaber, kostenlos, ohne Anmeldung, mit Volltextsuche. Im September 2026 standen dort gut 26.000 Firmen. Zwei Dinge dabei beachten. Erstens: Die Suche findet nur den eingetragenen Firmennamen, und der steht im Impressum, nicht in der Stellenanzeige. Wir sind dort als „just NEW LINE Temp Solutions GmbH“ eingetragen; wer nur den Markennamen eintippt, sieht nichts. Zweitens sagt ein Treffer weniger, als man denkt. Das Verzeichnis nennt Name und Anschrift, nicht aber, ob die Erlaubnis befristet erteilt wurde und wann sie ausläuft. Wer es genau wissen will, fragt die Firma selbst: Sie muss dir ihre Erlaubnisurkunde zeigen können. Fehlt die Erlaubnis, sind die Verträge unwirksam, und es gilt nach § 10 des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Haus, in dem du gerade eingesetzt bist. Das klingt nach einem Gewinn und ist selten einer: Du landest zu den Bedingungen dieses Hauses in einem Arbeitsverhältnis, das so niemand geplant hat.

Was im Vertrag stehen muss

Der Vertrag muss Art und Höhe der Leistungen für Zeiten nennen, in denen du nicht im Einsatz bist. Das Gesetz sagt „nicht verliehen“, gemeint ist dasselbe. Verlangt wird es in § 11 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die Bundesagentur schreibt dazu in ihren Fachlichen Weisungen einen Satz, der es genau trifft: „Ein bloßer Verweis auf die Inanspruchnahme eines Arbeitszeitkontos genügt dem nicht.“ Steht in deinem Vertrag also nur „Ausgleich über das Arbeitszeitkonto“ oder gar nichts, fehlt eine Pflichtangabe. Frag dann konkret: Welcher Betrag, für wie viele Stunden pro Woche, und an welcher Stelle steht das? Eine Firma, die darauf keine Antwort im Dokument zeigen kann, hat die Frage noch nie beantworten müssen. Dazu gehört ein zweites Dokument: das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Vier Seiten, auf denen steht, welche Rechte du in der Arbeitnehmerüberlassung hast, was in deinem Vertrag stehen muss und an wen du dich bei Problemen wenden kannst. Nach § 11 Absatz 2 muss die Firma es dir bei Vertragsschluss aushändigen, auf ihre Kosten, und wenn du keine deutsche Staatsangehörigkeit hast, auf Verlangen in deiner Muttersprache. Wer es nicht aushändigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, also einen Regelverstoß, für den die Behörde ein Bußgeld verhängen kann. Dein Vertrag bleibt trotzdem wirksam, und das Geld bekommt der Staat. Für dich liegt der Wert der Frage woanders: Die Antwort zeigt dir, ob dein Gegenüber die eigenen Pflichten kennt.

Wie schnell beide Seiten wieder auseinander können

Johannes sagt an anderer Stelle, in der Probezeit schaue man sich an, ob es passt. Der Gedanke stimmt. Nur trägt in der Zeitarbeit oft nicht die Probezeit die kurzen Fristen, sondern der Tarifvertrag, und der gilt auch dann, wenn im Vertrag von Probezeit keine Rede ist. Der Manteltarifvertrag zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband GVP gilt seit dem 1. Januar 2026. Er regelt die Bedingungen neben dem Entgelt: Arbeitszeit, Urlaub, Fristen. Das Wort Probezeit kommt darin nicht mehr vor, die kurzen Kündigungsfristen gelten trotzdem:
  • Monat 1 bis 3: eine Woche.
  • Monat 4 bis 6: zwei Wochen.
  • Ab Monat 7: die gesetzlichen Fristen. Für dich bleiben es vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, für die Firma werden sie mit den Jahren länger.
Diese Fristen gelten in beide Richtungen. Und eine Verschärfung steckt im Kleingedruckten: Bei einer Neueinstellung darf der Vertrag für die ersten zwei Wochen einen einzigen Tag vereinbaren. Das muss ausdrücklich dort stehen, und es trifft dann auch dich. Ob die Tariffristen überhaupt für dich gelten, hängt an einem Satz im Vertrag, der Bezugnahmeklausel. Sie steht meist ganz vorn oder ganz hinten und sagt sinngemäß, es gälten die Tarifverträge der Zeitarbeit. Genannt wird dort „GVP“, in älteren Verträgen noch „iGZ“ oder „BAP“. Das sind Arbeitgeberverbände; die Gewerkschaftsseite stellt der DGB. Steht dahinter „in der jeweils gültigen Fassung“, gilt automatisch das neue Tarifwerk. Fehlt der Satz ganz, bleibt es beim Gesetz, und dann ist wieder die Probezeit im Vertrag entscheidend. Beides ist keine schlechte Nachricht. Aber du solltest wissen, welcher Fall bei dir vorliegt, bevor du unterschreibst.

Vierter Rat: testen, ohne zu kündigen

„Einfach die Tätigkeit bei deiner Festanstellung um ein paar Prozent reduzieren und diese Zeit nehmen über eine Leasingfirma arbeiten und so herausfinden, ob es dir liegt oder nicht.“ Der Gedanke ist gut: Du behältst Stelle, Team und Sicherheit und lernst nebenbei andere Häuser kennen. Was dabei alles zu klären ist, von der Steuerklasse über die Arbeitszeitgrenzen bis zur Nebentätigkeitsklausel, steht in einem eigenen Beitrag mit Johannes. Einen Satz daraus wiederholen wir hier, weil er dich sonst dauerhaft Geld kostet. Wer seine Arbeitszeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz verringert, tut das auf Dauer. Zurück auf Vollzeit kommst du dann nur, wenn eine passende Stelle frei wird, und selbst dann hast du nur Vorrang vor anderen Bewerbern, keinen Anspruch. Der Ausweg heißt Brückenteilzeit nach § 9a desselben Gesetzes. Du reduzierst befristet, für ein bis fünf Jahre, und kehrst danach automatisch zurück. Zwei Voraussetzungen: Du bist länger als sechs Monate dort beschäftigt, und dein Arbeitgeber hat in der Regel mehr als 45 Beschäftigte. In einer Klinik ist das erfüllt, bei einem kleinen ambulanten Dienst nicht. Frag also nicht nach Teilzeit. Frag nach Brückenteilzeit.

Was wir dazu sagen müssen

Drei Dinge gehören hierher, auch wenn sie unbequem sind. Im vierten Video sagt Johannes noch einen Satz, der oben nicht vorkommt: Er habe sich damals bewusst kleinere Firmen ausgesucht. Wir sind eine kleinere Firma, er arbeitet seit acht Jahren bei uns, und gesagt hat er es in unserem Video. Das macht seine Erfahrung nicht falsch, aber es macht ihn zu einem Zeugen mit Eigeninteresse. Deshalb steht dieser Satz hier unten und nicht oben bei den anderen: Er ist der einzige, den du nirgends gegenprüfen kannst und der zugleich auf uns zeigt. Frag also Leute, die nicht bei uns arbeiten, ob sie das auch so sehen. Zweitens gilt alles oben auch für uns. Such uns im Verzeichnis der Bundesagentur. Frag uns nach dem Merkblatt und nach der Stelle im Vertrag, die die einsatzfreie Zeit regelt. Wir haben diese Fragen lieber vor der Unterschrift als danach. Und drittens: Was hier zu Verträgen, Fristen und Tarifwerken steht, ist allgemeine Information. Ob eine bestimmte Klausel in deinem Vertrag wirksam ist, klärst du mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deiner Gewerkschaft. Wir sind Personaldienstleister, keine Kanzlei.

Was dieser Beitrag nicht beantwortet

Wenn du bis hierher gelesen hast, weißt du, wie du eine Firma auf dem Papier prüfst. Die Fragen, mit denen die meisten in so einen Text gehen, sind damit noch offen. Was verdiene ich? Dazu gibt es eine eigene Rechnung, samt der Frage, welche der beworbenen Zahlen am Monatsende tatsächlich ankommt: was von großen Gehaltsangeboten übrig bleibt und ein ehrlicher Blick aufs Gehalt. Wer bestimmt meinen Dienstplan, und kann ich einen Einsatz ablehnen? Das ist für viele der eigentliche Grund zu wechseln, und es steht in einem eigenen Beitrag. Was in den ersten Wochen im fremden Haus tatsächlich passiert, haben wir bisher nirgends aufgeschrieben. Das holen wir nach.

Was du vor der Unterschrift tun kannst

Vier Schritte, und du brauchst für keinen davon schon einen Vertrag:
  • Heute: zwei Kolleginnen fragen, die es schon machen. Nicht, wie viel sie verdienen, sondern was beim letzten Problem passiert ist. Und ob sie eine Prämie bekommen, wenn du dich auf ihre Empfehlung meldest.
  • Sobald du einen Firmennamen hast: im Verzeichnis der Bundesagentur nachsehen. Der Name steht im Impressum der Website, nicht in der Stellenanzeige.
  • Im ersten Gespräch: nach dem Merkblatt fragen und danach, welcher Betrag für einsatzfreie Zeit im Vertrag steht. Zwei Fragen, und du weißt, wie die Firma mit Pflichten umgeht.
  • Vor der Unterschrift: den Entwurf mitnehmen statt ihn im Termin zu unterschreiben, und zwei Stellen suchen: die Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk und den Absatz zur einsatzfreien Zeit.
Der letzte Punkt ist der wichtigste. Kein seriöser Anbieter erwartet, dass du einen Arbeitsvertrag am Tisch unterschreibst, ohne ihn gelesen zu haben. Und wenn du darüber sprechen möchtest: Die Kontaktdaten stehen gleich hier unten, Telefon und WhatsApp. Unverbindlich, ohne Unterlagen, und ohne dass danach etwas passiert, was du nicht willst.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben zu Kündigungsfristen und zur Lohnuntergrenze beziehen sich auf den Manteltarifvertrag DGB/GVP in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung und auf die seit dem 1. September 2026 geltende Lohnuntergrenze.

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