Der Durch­schnitt

Was du im Urlaub und bei Krankheit wirklich bekommst

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Du kommst aus zwei Wochen Urlaub zurück, öffnest die Abrechnung und rechnest nach. Die Stunden stimmen. Die Summe stimmt nicht, jedenfalls nicht mit der, die du im Kopf hattest. An dieser Stelle gibt es zwei verbreitete Vermutungen, und beide sind falsch. Die eine: Im Urlaub zahlen sie nur das Grundentgelt, die Zuschläge fallen weg. Die andere: Es müsste exakt dasselbe herauskommen wie in einem Monat, den du durchgearbeitet hast. Dass Urlaub und Krankheit in deiner Abrechnung als Fehlzeit auftauchen und nicht mit einem festen Wert belegt werden, steht in Teil 1 dieser Reihe. Dort haben wir versprochen, dass du den Durchschnitt selbst nachrechnen kannst. Hier ist die Formel.

Zwei Grundregeln, ein Rechenweg

Für Urlaub und für Krankheit gilt am Ende dieselbe Formel. Im Gesetz stehen dafür aber zwei verschiedene Grundregeln, und daher kommt das meiste Halbrichtige zu diesem Thema. Beim Urlaub geht das Gesetz selbst von einem Durchschnitt aus. Nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen. Bei Krankheit ist die Grundregel eine andere. Nach § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bekommst du das, was dir für deine regelmäßige Arbeitszeit zugestanden hätte. Kein Durchschnitt, sondern der Lohn, der ausgefallen ist. Beides ist allerdings nur der gesetzliche Auffangwert. Ein Tarifvertrag darf beide Regeln ersetzen: bei der Krankheit über § 4 Absatz 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, beim Urlaub über § 13 des Bundesurlaubsgesetzes. Wer dir sagt, der Gesetzgeber schreibe den Dreimonatsschnitt vor, vereinfacht deshalb. Vorgeschrieben hat ihn der Tarifvertrag, das Gesetz hat ihm nur erlaubt, das zu tun. § 10 des Manteltarifvertrags zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband GVP, dem Gesamtverband der Personaldienstleister, regelt Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung in einem Zug. Er setzt für beide denselben Zeitraum an, den Referenzzeitraum: die letzten drei abgerechneten Monate. Gemeint sind die Monate, die vor deinem Urlaub oder deiner Krankmeldung bereits auf einer Lohnabrechnung standen. Der Monat, der gerade läuft, gehört nicht dazu. Eines gehört dazu, bevor du rechnest: Dieser Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle in der Zeitarbeit. Er gilt für Mitgliedsunternehmen des GVP und für Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag auf ihn verweist. Ob er für dich gilt, steht in deinem Arbeitsvertrag.

Die Rechnung, Schritt für Schritt

Die Formel hat mehrere Teile, und der interessante Punkt ist, dass die ersten beiden auf verschiedenen Stundenzahlen beruhen.

Erst das Grundentgelt, dann die Zuschläge

Zuerst wird dein tarifliches Grundentgelt für den Referenzzeitraum gerechnet, und zwar auf Basis deiner regelmäßigen Arbeitszeit. Nicht auf den Stunden, die tatsächlich angefallen sind. In Vollzeit sind das 151,67 Stunden im Monat, und woher diese krumme Zahl kommt, steht in Teil 1. Dann kommen die Zulagen und Zuschläge dazu, die du im Referenzzeitraum erarbeitet hast. Zulagen sind die laufenden Aufschläge wie eine Schichtzulage, Zuschläge hängen an einzelnen Diensten, etwa für Nacht oder Sonntag. Hier zählt die tatsächliche Arbeitszeit, auch soweit sie über deine regelmäßige hinausging. Beide Summen werden addiert und durch die Tage des Referenzzeitraums geteilt. Der Tarifvertrag rechnet drei Monate mit 65 Tagen. Heraus kommt ein Betrag pro Tag.

Das Beispiel, das die Tarifparteien selbst durchgerechnet haben

Der Tarifvertrag rechnet vor, in einer Protokollnotiz, also einer Anlage zum Vertragstext. Diese Beispiele sind ausdrücklich verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Das folgende stammt nicht aus der Pflege, denn der Tarif deckt viele Branchen ab, aber die Methode ist dieselbe. Jemand verdient 16,21 Euro in der Stunde. In den 65 Tagen des Referenzzeitraums hat diese Person an 30 Tagen je 7 Stunden mit einem Branchenzuschlag von 2,43 Euro gearbeitet und an 35 Tagen je 8 Stunden mit einem Branchenzuschlag von 1,62 Euro. Das Grundentgelt ergibt 151,67 Stunden mal 3 Monate mal 16,21 Euro, also 7.375,71 Euro. Die Zuschläge ergeben 510,30 Euro plus 453,60 Euro, zusammen 963,90 Euro. Beides addiert sind 8.339,61 Euro, geteilt durch 65 Tage. Macht 128,30 Euro für jeden Urlaubs- und jeden Krankheitstag.

Der Tagessatz hat eine zweite Hälfte

Hier hören die meisten Erklärungen auf, und hier wird es für dich erst wichtig. Die Protokollnotiz rechnet einen zweiten Durchschnitt, und der betrifft nicht dein Geld, sondern deine Stunden. Dieselben Einsätze ergeben 30 mal 7 plus 35 mal 8, geteilt durch 65 Tage, also 7,54 Stunden. So viel wird für jeden Urlaubs- und Krankheitstag in der Zeiterfassung berücksichtigt. Damit löst sich die häufigste Irritation auf. Stand für den Tag, an dem du krank warst, eine Zwölf-Stunden-Schicht im Plan, bekommst du trotzdem den Tagessatz und 7,54 Stunden gutgeschrieben, nicht zwölf. Dein Arbeitszeitkonto bewegt sich also nicht um die ausgefallene Schicht, sondern um den Durchschnitt. Wie das Konto im Übrigen funktioniert und wer darüber verfügen darf, steht in Teil 2. Und noch eine Einschränkung, die selten jemand nennt: Für Arbeitsverhältnisse mit vereinbarter variabler Arbeitszeit enthält der Tarifvertrag bis Ende 2029 ein zweites, ebenso verbindliches Beispiel mit anderen Werten. Dort kommen 126,90 Euro und 7,5 Stunden pro Tag heraus. Wenn deine vereinbarte Monatsarbeitszeit schwankt und nicht bei 151,67 Stunden liegt, ist das deine Rechnung.

Was einfließt und was draußen bleibt

Hier entsteht die meiste Verwirrung, dabei ist die Linie klar. Drin sind deine regelmäßigen Zulagen und der Durchschnitt der Zuschläge, die du tatsächlich erarbeitet hast: Nacht, Sonntag, Feiertag, Schichtzulagen. Was du in den letzten drei Monaten durchschnittlich an Zuschlägen verdient hast, steckt also auch in deinem Urlaubsentgelt. Draußen bleibt der Zuschlag für Mehrarbeit. Der Tarifvertrag klammert ihn an zwei Stellen ausdrücklich aus. Gemeint ist der Aufschlag auf die Überstunde, nicht die Stunde selbst: Was du an Zulagen und Zuschlägen über deine regelmäßige Arbeitszeit hinaus erarbeitet hast, zählt sehr wohl mit. Das Bundesurlaubsgesetz formuliert es für seinen Teil etwas anders und nimmt den zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst heraus. Diese Regel hat eine Grenze, und die gehört dazu. Der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass Überstunden beim gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen doch in das Urlaubsentgelt gehören, wenn drei Dinge zusammenkommen: Du bist arbeitsvertraglich zu ihnen verpflichtet, sie sind weitgehend vorhersehbar und gewöhnlich, und ihre Vergütung macht einen wesentlichen Teil deines gesamten Arbeitsentgelts aus. Ob das bei dir so ist, muss ein Gericht entscheiden. Wenn Überstunden bei dir dauerhaft die eigentliche Arbeitszeit bilden, ist das kein Fall für einen Beitrag wie diesen, sondern für deine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt. Draußen bleiben auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen, also Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsgeld. Die hängen an der tatsächlichen Anfahrt und am Einsatz vor Ort. Wer nicht fährt, hat keinen Aufwand. Welche Beträge dort überhaupt möglich sind, steht in unserem Beitrag zu Gehaltsangeboten in der Pflege-Zeitarbeit. Eine Bestimmung in § 10 ist wenig bekannt und wirkt zu deinen Gunsten: Lag im Referenzzeitraum Kurzarbeit, eine unverschuldete Arbeitsversäumnis, eine Krankheit über die sechs Wochen hinaus, für die keine Entgeltfortzahlung mehr lief, oder ruhte dein Arbeitsverhältnis, etwa in der Elternzeit, bleiben diese Verdienstkürzungen bei der Berechnung außer Betracht. Ein schlechter Zeitraum zieht deinen Durchschnitt nicht nach unten.

Warum brutto stimmt und trotzdem weniger ankommt

Das ist der Teil, den kaum jemand erklärt, und er beantwortet die Frage aus der Überschrift dieses Beitrags. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, allerdings nur bis zu festen Prozentsätzen und nur, soweit der Grundlohn mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt wird. In der Sozialversicherung liegt diese Grenze schon bei 25 Euro. Und § 3b des Einkommensteuergesetzes knüpft die Steuerfreiheit an eine weitere Bedingung: Der Zuschlag muss für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Im Urlaub und bei Krankheit arbeitest du nicht. Die Zuschläge, die über den Durchschnitt in dein Urlaubsentgelt einfließen, sind deshalb steuer- und beitragspflichtig, auch wenn dieselben Zuschläge im gearbeiteten Monat steuerfrei waren. Das Bundessozialgericht hat das für die Sozialversicherung 2024 ausdrücklich bestätigt. Die Folge: Wenn nach § 10 gerechnet wurde, kann dein Brutto völlig richtig sein und netto trotzdem weniger ankommen als in einem vergleichbaren gearbeiteten Monat. Das ist dann kein Rechenfehler, sondern Steuerrecht, und es trifft jede Pflegekraft gleichermaßen, ob sie über eine Zeitarbeitsfirma kommt oder fest im Krankenhaus angestellt ist. Wer keine Nachtdienste hat, merkt davon nichts. Wer das weiß, legt einen Urlaub vor einer größeren Ausgabe anders. Der Tarifvertrag hat dafür sogar ein eigenes Instrument: Nach § 14.2 kannst du mit rechtzeitiger Ankündigung am Monatsende einen Abschlag von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden Nettos verlangen.

Was wir dazu sagen müssen

Drei Dinge, auch wenn sie uns nicht gefallen. Unser eigenes Video vereinfacht an einer Stelle. Es rechnet einen Durchschnittsstundensatz aus und multipliziert ihn mit den Stunden des Tages. Der Tarifvertrag rechnet stattdessen den Tagessatz, den du oben gesehen hast, und dazu die Stunden. Als Überschlag taugt die Stundenrechnung gut, um zu prüfen, ob die Größenordnung passt. Wenn du genau nachrechnen willst, nimm § 10. Wir erstellen diese Abrechnungen selbst. Wenn ein Wert falsch ist, ist das unser Fehler und nicht der der Software. Gefunden wird er trotzdem meistens von dir, weil nur du weißt, welche Dienste du hattest. Und wir sind keine Kanzlei. Ob deine konkrete Abrechnung richtig gerechnet wurde, dürfen und können wir nicht beurteilen. Das ist Rechtsberatung und gehört zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder zu deiner Gewerkschaft, wo der Rechtsschutz als Mitglied meist enthalten ist.

So prüfst du deinen Urlaubsmonat

Du brauchst dafür deine drei Abrechnungen vor dem Urlaub und zehn Minuten.
  • Stimmt der Referenzzeitraum? Es zählen die drei Monate, die bei Urlaubsbeginn schon abgerechnet waren, also auf einer Lohnabrechnung standen. Der laufende Monat gehört nicht dazu.
  • Sind deine Zuschläge im Durchschnitt angekommen? Wenn du in den drei Monaten regelmäßig Nachtdienste hattest, sollte sich das im Urlaubsentgelt zeigen. Wie hoch die Zuschläge ausfallen, richtet sich allerdings nach der Regelung im Kundenbetrieb, ein niedriger Wert ist also nicht automatisch ein Fehler.
  • Vergleiche brutto mit brutto. Das Netto führt dich in die Irre, weil die Zuschläge im Urlaub versteuert werden. Für die Prüfung der Rechnung zählt nur die Bruttozeile.
  • Prüfe den Tagessatz, nicht den Monat. Teile das ausgewiesene Urlaubsentgelt durch die Zahl deiner Urlaubstage und halte das Ergebnis gegen deine eigene Rechnung.
  • Sieh dir die gutgeschriebenen Stunden an. Sie folgen demselben Durchschnitt wie das Geld und entsprechen nicht der Schicht, die im Plan stand.
  • Frag früh nach, nicht am Jahresende. Je frischer der Referenzzeitraum, desto schneller lässt sich rekonstruieren, welche Werte eingeflossen sind.
Und wenn du es genau wissen willst: Der Manteltarifvertrag steht öffentlich beim DGB. Die Rechnung steht in § 10, die durchgerechneten Beispiele in der Protokollnotiz direkt darunter.

Damit ist die Reihe rund

In Teil 1 ging es darum, dass deine Abrechnung ein Kalender ist und jeder Tag einen Wert und einen Nachweis braucht. In Teil 2 darum, dass dein Arbeitszeitkonto dir gehört und sich nur bewegt, wenn du unterschreibst. Und hier darum, dass die Stelle, an der die Abrechnung zum ersten Mal unlogisch aussieht, die am genauesten geregelte von allen ist. Der Durchschnitt ist keine Schätzung. Er steht in einem Paragraphen, den du nachlesen kannst, mit zwei Beispielen, die die Tarifparteien selbst durchgerechnet haben. Wenn bei dir eine Zahl nicht aufgeht, melde dich früh und sag uns möglichst genau, welcher Monat dir komisch vorkommt. Damit sind wir in Minuten dort, wo wir sonst lange suchen.
Stand: September 2026. Angaben zum Referenzzeitraum und zur Berechnung beziehen sich auf § 10 des Manteltarifvertrags DGB/GVP für die Zeitarbeit in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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